Stand Jänner 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Arbeitskräfteüberlassung der Curawel-Unternehmensgruppe.

Diese Bedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen einem Unternehmen der Curawel-Unternehmensgruppe als Überlasser und dem Beschäftigerbetrieb. Zur Gruppe zählen derzeit die Curawel GmbH, die Pflegegruppe Personaldienstleistungen GmbH und die Austrify Medical GmbH.

1. Geltungsbereich

1.1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen einem Unternehmen der Curawel-Unternehmensgruppe (nachfolgend „Überlasser“ genannt) und dem Beschäftigerbetrieb, im Folgenden Beschäftiger genannt. Zur Curawel-Unternehmensgruppe zählen derzeit: Curawel GmbH, Pflegegruppe Personaldienstleistungen GmbH und Austrify Medical GmbH.

1.2.

Der Überlasser und der Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn der Überlasser über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften schriftlich, per E-Mail oder mündlich erfolgt ist. Diese AGB gelten auch für Rechtsgeschäfte mit anderen Unternehmen der Curawel-Unternehmensgruppe.

1.3.

Der Überlasser erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur so weit, soweit sie nicht einzelnen Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1.4.

In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1.5.

Der Beschäftiger erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes des Überlassers, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass der Überlasser diese AGB über Verlangen des Beschäftigers jederzeit nochmals ausfolgt.

1.6.

Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per E-Mail. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.

1.7.

Überlassene Arbeitskräfte des Überlassers sind weder zur Abgabe oder Entgegennahme von Willens- und Wissenserklärungen für den Überlasser noch zum Inkasso berechtigt.

2. Vertragsabschluss und Kündigung

2.1.

Angebote des Überlassers sind freibleibend. Der Vertrag kommt neben Rahmen- oder Einzelvereinbarungen entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder – ohne Unterfertigung dieser Unterlagen – durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande.

2.2.

Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers.

2.3.

Ein Überlassungs-(rahmen)vertrag kann, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Halbjahr gekündigt werden. Für das Ende einer Überlassung im Einzelnen gilt Punkt 7.12.

3. Leistungsumfang

3.1.

Der Überlasser beschäftigt qualifizierte und unqualifizierte Arbeitskräfte vorrangig im Gesundheitswesen zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).

3.2.

Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. Der Überlasser schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.

3.3.

Es werden unqualifizierte Arbeitskräfte unter anderem als Sitzwachen überlassen. Die Tätigkeit von Sitzwachen umfasst mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ausschließlich der Beobachtung von Patienten, das Verbleiben an ihrer Seite und die Begleitung innerhalb des Zimmers. Sitzwachen erbringen keinerlei Pflegehandlungen. Eine Ausbildung im Gesundheitsbereich ist daher nicht notwendig.

3.4.

Es werden qualifizierte Arbeitskräfte der Pflege- und Assistenzberufe überlassen, die ihre Leistungen gemäß GuKG, SozBG und anderer zu Grunde liegender gesetzlicher Regelungen sowie der Tätigkeitsbeschreibungen der jeweiligen Gesundheitseinrichtungen erbringen.

3.5.

Der Überlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertig qualifizierte Personen zu ersetzen.

3.6.

Der Überlasser erklärt, über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung zu verfügen.

4. Abruf und Ablauf der Überlassung von Arbeitskräften

4.1.

Der Abruf der Arbeitskräfte erfolgt über eine durch den Überlasser bereitgestellte Internetplattform. Über diese kann der Beschäftiger sich auch einen Überblick über die Buchungslage verschaffen und Auswertungen erstellen. Neben der Internetplattform steht dem Beschäftiger in manchen Bereichen – etwa der Überlassung von Sitzwachen – rund um die Uhr eine Hotline für Fragen in Zusammenhang mit der Sitzwache und für Auftragserteilungen zur Verfügung.

4.2.

Die Auftragserteilung setzt vollständige Angaben zum gewünschten Datum und der Uhrzeit, zur anfordernden Station (inklusive Kontaktdaten), zur Berufsqualifikation und eventuell zur Identifikation des Patienten (Fall- oder Patientennummer) voraus. Sonstige Anmerkungen und besondere Anforderungen (besonders kurzfristige Leistungserbringung, Sprachkenntnisse, abweichende Dienstzeiten) sind bereits im Rahmen der Auftragserteilung bekannt zu geben. Bei einer verspäteten Bekanntgabe wird der Überlasser sich um die Erfüllung dieser Anforderungen bemühen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

4.3.

Des Weiteren hat der Beschäftiger die wesentlichen Informationen gemäß § 12a AÜG dem Überlasser vor Überlassung mitzuteilen.

4.4.

Ein Auftrag gilt erst als erteilt, wenn dieser vom Überlasser bestätigt wurde. Der Überlasser ist nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen und haftet nicht dafür, dass ein Auftrag angenommen wird. Ansprüche des Beschäftigers sind jedenfalls ausgeschlossen.

4.5.

Die Erteilung der Aufträge hat idealerweise 24 Stunden vor dem gewünschten Termin zu erfolgen. Absehbare Schwankungen bei der Nachfrage nach Leistungen (z.B. Schließen von Stationen über Feiertage, Urlaube, ...) sind dem Überlasser möglichst frühzeitig bekannt zu geben.

4.6.

Aufträge können vom Überlasser ohne Angabe von Gründen storniert werden. Aufträge, die nicht mindestens 2 Stunden seitens des Beschäftigers vor Beginn des Einsatzes storniert werden, sind jedoch in vollem Umfang zu bezahlen. Gleiches gilt für Einsätze, die vom Beschäftiger frühzeitig beendet werden.

4.7.

Der Überlasser ist grundsätzlich zur Leistungserbringung durch eigene Arbeitnehmer verpflichtet, kann jedoch bei Bedarf ohne Zustimmung des Beschäftigers Subunternehmer und Arbeitskräfteüberlasser einsetzen.

5. Konditionen, Rechnung und Tarif

5.1.

Die Höhe des jeweiligen Tarifs ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus dem Angebot bzw der Auftragsbestätigung des Überlassers. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot vom Beschäftiger angefordert oder eingesetzt, gilt ein angemessenes Honorar als vereinbart.

5.2.

Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, sonstiger im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art oder über Wunsch des Beschäftigers die Entlohnungsgrundlagen, die gesetzlichen Beitrags- oder Abgabenverpflichtungen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist der Überlasser berechtigt, den vereinbarten Tarif im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungsgrundlagen anzupassen. Allfällige auch an überlassene Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen werden vom Überlasser gegenüber dem Beschäftiger zuzüglich Lohn-/Gehaltsnebenkosten und einem angemessenen Aufschlag von 3 Prozent der Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder Endtermin beschäftigt werden, gelten die Tarifbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.

5.3.

Die im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Rechnungssumme ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Die Abrechnung erfolgt monatlich mittels Rechnung jeweils bis zum 15. des Folgemonats. Der Überlasser ist auch zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Die Rechnungssumme ist ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto des Überlassers zu überweisen.

5.4.

Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich und unter konkreter Bezeichnung der beanstandeten Punkte beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und die Höhe der Rechnungssumme als genehmigt und anerkannt.

5.5.

Eine durch den Überlasser (einzelvertraglich) eingeräumte Skontoabzugsberechtigung ändert nichts an der sofortigen Fälligkeit des um den Skonto verminderten Betrages. Das Verhalten des Überlassers, insbesondere ein Unterlassen der Geltendmachung der um den Skonto verminderten Forderung innerhalb der Skontofrist, stellt insbesondere keinen Verzicht des Überlassers auf das Recht zur Geltendmachung der Forderung oder eine stille Vertragsänderung dar. Zahlungen ohne Skontoabzugsberechtigung bleiben hiervon unberührt.

5.6.

Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Beschäftiger 12 % Zinsen p.a. zu bezahlen, es sei denn, der Überlasser nimmt höhere Zinsen in Anspruch. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger dem Überlasser sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

5.7.

Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Überlasser mit dem Entgelt für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Überlasser schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an der für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Rechnungssumme besteht nicht.

5.8.

Grundlage für die Abrechnung des Entgelts sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise). Bei kürzerer Überlassungsdauer sind die Stundennachweise pro Arbeitstag/Dienst vom Beschäftiger zu bestätigen und an den Überlasser zu übermitteln. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist der Überlasser – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen des Überlassers Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen des Überlassers angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

5.9.

Der Überlasser ist bei einer Änderung von Umständen, insbesondere solcher gemäß Punkt 8.1.d., berechtigt, die Abrechnung auf Zug-um-Zug-Abrechnung oder auf wöchentliche oder monatliche Vorauskasse umzustellen. Dem Beschäftiger erwächst daraus kein Recht zur Auflösung oder sonstigen Beendigung des Vertrages oder zur Geltendmachung sonstiger Ansprüche. Der Überlasser wird diese Umstellung unter Einhaltung einer angemessenen Frist von mindestens 3 Kalendertagen bekanntgeben. Akzeptiert der Beschäftiger die Umstellung der Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten nicht, ist der Überlasser nach Verstreichen der Frist berechtigt, alle Überlassungen von Arbeitskräften unverzüglich und ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wobei Ansprüche des Beschäftigers ausgeschlossen sind. Umgekehrt ist der Überlasser berechtigt, dem Beschäftiger in einem solchen Fall die vereinbarten Rückstellfristen wie im Falle einer nicht frist- und termingerechten Rückstellung durch den Beschäftiger in Rechnung zu stellen.

5.10.

Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom Überlasser verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur Leistung des vollen Honorars verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Beschäftiger die überlassenen Arbeitskräfte – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.

5.11.

Wurde eine bestimmte Überlassungsdauer vereinbart, bleibt der Beschäftigter verpflichtet, das Entgelt für diese Dauer zu bezahlen, wurde keine bestimmte Überlassungsdauer vereinbart, ist das Entgelt bis zum Ende der unter 7.12 vereinbarten Rückstellfrist zu bezahlen.

6. Besonderheiten bei Sitzwachen

6.1.

Sitzwachen, die nach 19 Uhr für denselben Tag bzw dieselbe Nacht angefordert werden, werden stets mit zumindest 12 Stunden verrechnet, auch wenn sie tatsächlich kürzer tätig sind. Unterbleibt die Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Überlasser zu vertreten sind oder wird die Sitzwache vom Beschäftiger nicht eingesetzt oder benötigt, hat der Überlasser einen Entgeltanspruch in voller Höhe.

6.2.

Es gelten sämtliche übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit diese nicht in Widerspruch zu diesem Punkt stehen.

7. Rechte und Pflichten des Überlassers und des Beschäftigers

7.1.

Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz oder anwendbare ausländische Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser den Überlasser für allfällige daraus resultierende Nachteile schadlos. Das gilt auch, wenn der Überlasser oder dessen Geschäftsführer oder verantwortliche Beauftragte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu zahlen haben. Die Schadloshaltung umfasst auch die Kosten zur zweckentsprechenden Abwehr von Ansprüchen oder Strafen, insbesondere Gerichts-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten.

7.2.

Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs 1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche, das Entgelt betreffende Bestimmungen allgemeiner Art. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies dem Überlasser vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.

7.3.

Der Beschäftiger hat den Überlasser vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 Schwerarbeits-VO zu informieren.

7.4.

Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung und -ausrüstung) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung auf Kosten des Beschäftigers zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers. Gleiches gilt hinsichtlich der Kostentragung für sämtliche vom Beschäftiger verlangte Unterlagen, wie beispielsweise Strafregisterauszüge. Der Beschäftiger wird die Pflichten gemäß § 9 ASchG (insbesondere Abs 3 und 5) vollständig und zeitgerecht erfüllen.

7.5.

Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und hat er die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einzuschulen und zu unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind dem Überlasser auf Verlangen vorzulegen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7.6.

Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind. Der Beschäftiger wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind (insbesondere keine Tätigkeiten, die der überlassenen Arbeitskraft berufsrechtlich nicht gestattet sind, wie Pflege- oder medizinische Leistungen). Sollte der Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte dementgegen für andere Tätigkeiten einsetzen, die zu höheren Kosten für den Überlasser führen (insbesondere durch eine höhere kollektivvertragliche Einstufung oder zusätzliche Diäten), hat der Beschäftiger den Überlasser hinsichtlich sämtlicher dadurch entstehender Kosten schadlos zu halten. Die Schadloshaltung umfasst auch die Kosten zur zweckentsprechenden Abwehr von Ansprüchen oder Strafen, insbesondere Gerichts-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten.

7.7.

Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls vom Überlasser zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

7.8.

Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom Überlasser verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses.

7.9.

Vom Beschäftiger angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen sind von diesem einschließlich sämtlicher dafür anfallenden Arbeitsstunden in voller Höhe zu tragen. Sollte der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen setzen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, oder sollten sich Umstände ändern, die der Beschäftiger dem Überlasser mitgeteilt hat, wird der Beschäftiger den Überlasser darüber umgehend informieren. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung, hat er dem Überlasser alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers oder Überlassers, ist der Überlasser berechtigt, das Honorar entsprechend der erlangten Qualifikation zuzüglich eines angemessenen Aufschlags von bis zu drei Prozent der Honorardifferenz ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation – auch rückwirkend – anzuheben. Gleiches gilt, falls der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft in einer höheren Beschäftigungsgruppe als vereinbart einsetzt.

7.10.

Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.

7.11.

Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.

7.12.

Soweit nicht eine Mindestüberlassungsdauer vereinbart wurde, kann eine Überlassung hinsichtlich einer zur Verfügung gestellten Arbeitskraft unter Einhaltung einer Rückstellfrist beendet werden. Die Rückstellfrist entspricht bei überlassenen Arbeitern den kollektivvertraglichen Kündigungsfristen, jeweils zuzüglich einer Frist von einer Woche, bei Angestellten entspricht die Rückstellfrist den gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zuzüglich einer Frist von einer Woche. Für die Berechnung der Kündigungsfrist ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit zum Beschäftiger (Einsatzdauer) maßgeblich. Unterbrechungen in der Dauer von bis zu zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. Die Rückstellfrist endet jeweils zum Monatsletzten. Beabsichtigt der Beschäftiger eine größere Anzahl von Arbeitskräften (mehr als drei) zurückzustellen, hat er den Überlasser hievon umgehend zu informieren, damit der Überlasser allenfalls ein Meldung nach § 45a AMFG vornehmen kann.

7.13.

Der Beschäftiger verpflichtet sich, Arbeitskräfte des Überlassers nicht abzuwerben, und diese auch nicht innerhalb der ersten 12 Monaten in den Betrieb des Beschäftigers zu übernehmen, es sei denn, es handelt sich um das vereinbarte Angebot von Integrationsleasing, bzw. es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger getroffen.

7.14.

Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass überlassene Arbeitskräfte als Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG gelten. Im Falle von Streik oder Aussperrung im Betrieb des Beschäftigers dürfen die überlassenen Arbeitskräfte nicht eingesetzt werden. Der Beschäftiger hat daher dem Überlasser derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen. Der Beschäftiger ist in diesen Fällen sowie in sonstigen Fällen, in den eine Arbeitsleistung aufgrund der Sphäre des Beschäftigers nicht erbracht werden kann, verpflichtet das Entgelt, das dem bisherigen vereinbarten Ausmaß entspricht, zu bezahlen.

7.15.

Sollte dem Beschäftiger von einer überlassenen Arbeitskraft eine Arbeitsverhinderung bekannt gegeben werden, ist der Beschäftiger verpflichtet, dies dem Überlasser ohne Verzug bekannt zu geben. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass dies deswegen erforderlich ist, damit der Überlasser von der überlassenen Arbeitskraft eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit verlangen kann. Verletzt der Beschäftiger diese Verpflichtung, hat er den Überlasser hinsichtlich der sich daraus ergebenden Forderungen der überlassenen Arbeitskräfte und Dritter schadlos zu halten, zumindest jedoch jenes Entgelt zu bezahlen, das der Überlasser der überlassenen Arbeitskraft aufgrund und während der Arbeitsverhinderung zu bezahlen hat.

7.16.

Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er dem Überlasser sämtliche sich daraus ergebende Schäden, Kosten oder wie auch immer geartete Nachteile in vollem Umfang zu ersetzen.

7.17.

Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.

7.18.

Der Beschäftiger sichert zu, dass in seinem Unternehmen die rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorgaben des Datenschutzrechts (insbesondere DSGVO und DSG) eingehalten werden und hält den Überlasser bei Verstößen schadlos.

7.19.

Der Überlasser ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.

7.20.

Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint sie nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger den Überlasser hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Überlasser wird sich in solchen Fällen möglichst darum bemühen, dass eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.

7.21.

Der Überlasser kann Rechte und Pflichten aus Verträgen mit dem Beschäftiger ohne Zustimmung des Beschäftigers an Dritte übertragen bzw Dritte zur Durchführung von Dienstleistungen heranziehen.

8. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

8.1.

Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

a)

der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der der Beschäftiger gegenüber dem Überlasser verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist;

b)

der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderungen zur Einhaltung verstößt;

c)

der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts-, Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;

d)

sich die wirtschaftliche Lage des Beschäftigers während der Dauer dieses Vertrages wesentlich verschlechtert, insbesondere die Bonität herabgestuft wird oder die Versicherungssumme einer zugunsten des Überlassers abgeschlossenen Kreditversicherung hinsichtlich des Beschäftigers herabgesetzt oder aufgehoben wird;

e)

gegen den Beschäftiger im Zusammenhang mit Überlassung durch den Überlasser ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines sonstigen Strafverfahrens – sei es, dass diese berechtigt oder unberechtigt ist – eingeleitet wird oder

f)

der Überlasser zB wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann.

8.2.

Der Überlasser ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und auch zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er dem Überlasser sämtliche sich daraus ergebende Schäden, Kosten oder wie auch immer geartete Nachteile in vollem Umfang zu ersetzen, und insbesondere das Honorar bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.

8.3.

Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist der Überlasser bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.

8.4.

Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder werden aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer des Überlassers zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen den Überlasser geltend machen.

9. Gewährleistung

9.1.

Der Überlasser leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und die überlassenen Arbeitskräfte die vertraglich ausdrücklich vereinbarten Qualifikationen aufweisen. Der Überlasser schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche in den beiderseits unterfertigten Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.

9.2.

Der Überlasser leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die man durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.

9.3.

Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser dem Überlasser umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.

9.4.

Liegt ein vom Überlasser zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.

9.5.

Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.

9.6.

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

10. Haftung

10.1.

Der Überlasser trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. Der Überlasser haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.

10.2.

Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligung oder Berechtigung zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen den Überlasser ausgeschlossen.

10.3.

Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen den Überlasser ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er dem Überlasser für die daraus entstehenden Nachteile. Der Beschäftiger hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.

10.4.

Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet der Überlasser nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, für Schäden, die von überlassenen Arbeitskräften verursacht worden sind, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung des Überlassers.

10.5.

Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz des Überlassers sowie betraglich mit EUR 5.000,00 pro Schaden beschränkt.

10.6.

Der Beschäftiger haftet dem Überlasser für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.

11. Geheimhaltung

11.1.

Der Beschäftiger erhält im Zuge der Durchführung von Verträgen Zugang zu vertraulichen Informationen des Überlassers bzw werden ihm diese anvertraut. Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertrages sind alle Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art 2 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, die dem Überlasser zustehen. Dazu gehören insbesondere: Konditionen der Verträge, Rechnungsdaten, Kalkulationsunterlagen, Vorlagen, Muster, Kontaktdaten von Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern etc sowie alle Informationen über interne Abläufe des Überlassers, ebenso alle Dokumente, Zeichnungen, Skizzen/Entwürfe, Materialien. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind darüber hinaus sämtliche persönliche Umstände der Gesellschafter, Geschäftsführer oder Arbeitnehmer des Überlassers und alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekanntgewordenen Informationen, die wichtige Interessen des Überlassers beeinträchtigen können, sofern sie nicht öffentlich zugänglich sind. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind auch solche, die mit dem Überlasser konzernmäßig verbundenen Unternehmen, Kunden, Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern des Überlassers, zustehen und dem Kunden anlässlich der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden.

11.2.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen streng geheim zu halten und darüber Stillschweigen zu bewahren. Eine mündliche, schriftliche oder digitale Weitergabe, Zurverfügungstellung, Zugänglichmachung, Versendung oder Ähnliches an Dritte – auch nur teilweise – ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Überlasser zulässig. Der Beschäftiger verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag zu verwenden. Jede andere wie immer geartete Verwendung der vertraulichen Informationen ist ausdrücklich untersagt.

11.3.

Die Geheimhaltungspflicht des Beschäftigers gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger hinaus. Der Beschäftiger hat diese Verpflichtungen auch allen mit der Abwicklung dieses Vertrages befassten Mitarbeitern schriftlich aufzuerlegen und dies dem Überlasser auf Aufforderung nachzuweisen. Die Geheimhaltungspflicht der Mitarbeiter hat der Beschäftiger so zu gestalten, dass diese über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus unbeschränkt gilt.

11.4.

Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen eine Verpflichtung aus Punkt 11.1. oder Punkt 11.2. des Vertrages wird die Zahlung einer verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe in Höhe von EUR 30.000,00 pro Verletzungshandlung vereinbart, welche unmittelbar mit der Geltendmachung durch den Überlasser fällig ist. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz oder Unterlassung sowie wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, bleibt hiervon unberührt.

12. Allgemeines

12.1.

Für Streitigkeiten zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien 1 zuständig. Der Überlasser ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.

12.2.

Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und die Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz der Curawel GmbH in 1010 Wien.

12.3.

Der Beschäftiger und der Überlasser vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts ausgenommen der Verweisungs- und der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.

12.4.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

12.5.

Änderungen der Firma, Anschrift, Rechtsform, Bankdaten, UID-Nummer, Firmenbuchnummer oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser umgehend schriftlich mitzuteilen. Gibt der Beschäftiger solche Änderungen nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen des Überlassers, insbesondere Rechnungen, Mahnungen, Kündigungen oder Vertragsänderungen nicht zu, so gelten diese Erklärungen des Überlassers trotzdem als zugegangen. Der Überlasser ist berechtigt, alle Erklärungen per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Beschäftigers zu senden.

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